Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

AG SchKG VO

§ 11 Berechnung des Versorgungsschlüssels

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Versorgungsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre vor Beginn eines jeden Zuteilungszeitraums durch die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde berechnet. Die Anzahl der Beratungskräfte, die nach dem Versorgungsschlüssel sicherzustellen sind, wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.

§ 10 § 12